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 Vereinssatzung

 

 ASV Senden Turn- und Hallensport e.V.

 

 I. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1         Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)       Der Verein führt den Namen „ASV Senden Turn- und Hallensport e.V.“.

 

(2)       Der Verein hat seinen Sitz in Senden.

 

(3)        Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lüdinghausen Nr. 0398 eingetragen.

 

(4)       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2         Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

 

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege gefördert.

 

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Verein verfolgt nicht in erster Linieeigenwirtschafliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf kein Mitglied des Vereins durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

 

(3) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er übt konfessionelle, rassistische und weltanschauliche Toleranz.

 

(4)       Durch Zusammenkünfte und Festlichkeiten pflegt der Verein auch die Geselligkeit unter den Mitgliedern.

 

§ 3         Vergütungen für die Vereinstätigkeit

 

(1)       Die Vereins- und Abteilungsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

 

(2)       Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwands-entschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

 

(3)       Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

(4)       Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 

(5)       Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Gesamtvorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

 

(6)       Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungs-ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

 

(7)       Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

 

(8)       Vom Gesamtvorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

 

§ 4         Rechtsgrundlagen und Verbandsmitgliedschaft

 

(1)       Diese Satzung und die in ihr genannten in der Anlage I aufgeführten Ordnungen bilden die Rechtsgrundlage des Vereins.

 

(2)       Der Verein ist Mitglied der Landesverbände und sonstigen überregionalen Sportverbände in den Sportarten, in denen er sich durch seine Abteilungen jeweils betätigt. Die Satzungen, Ordnungen und Auflagen dieser Verbände sind für den Verein sowie dessen Mitglieder verbindlich und werden anerkannt und erfüllt.

 

(3)       Nach Maßgabe dieser Vorschriften und Ordnungen regelt der Verein seine Angelegenheiten durch seine Organe selbständig.

 

II. Mitgliedschaft

 

 § 4         Mitglieder des Vereins

 

 (1)       Der Verein führt als Mitglieder

 

a)     aktive Mitglieder

 

b)     passive Mitglieder,

 

c)     Ehrenmitglieder

 

 (2)       Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder des Vereins, die das sportliche Angebot des Vereins wahrnehmen. Soweit sie das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, gelten besondere Regelungen, die sich aus dieser Satzung sowie der Jugendordnung des Vereins ergeben.

 

 (3)            Passive Mitglieder sind mindestens 18 Jahre alt. Sie nehmen das sportliche Angebot des Vereins nicht wahr. Passives Mitglied kann auch eine juristische Person sein.

 

(4)       Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstands Personen ernennen, die sich um den Verein oder um die Förderung des Sports besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt mit Stimmenmehrheit.

 

(5)       Die Mitgliedschaft und die Ausübung der sich daraus ergebenden Rechte sind nicht übertragbar.

 

§ 6         Beginn der Mitgliedschaft

 

(1)       Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und Aufnahme begründet.

 

(2)       Die Beitrittserklärung des Bewerbers ist dem Vorstand schriftlich und unterschrieben einzureichen. Bei Minderjährigen ist sie zusätzlich durch einen gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

 

(3)       Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Neue Mitglieder sollen aufgenommen werden, wenn keine besonderen Gründe gegen eine Mitgliedschaft vorliegen. Der zuständige Abteilungsvorsitzende kann hierzu gehört werden.

 

(4)       Will der Vorstand die Aufnahme ablehnen, so ist dem zuständigen Abteilungsleiter die Gelegenheit zu einer Stellungnahme einzuräumen. Lehnt der Vorstand auch im Anschluss daran die Aufnahme ab, so teilt er dem Bewerber die Gründe hierfür schriftlich mit. Gegen diese ablehnende Entscheidung kann der Bewerber den Ehrenrat des Vereins anrufen. Der Ehrenrat entscheidet endgültig.

 

§ 7    Ende der Mitgliedschaft

 

(1)       Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt (Kündigung der Mitgliedschaft), Ausschluss aus dem Verein oder Streichung von der Mitgliederliste sowie bei Auflösung des Vereins.

 

(2)               Der freiwillige Austritt kann nur durch schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft (Austrittserklärung) erfolgen. Der Austritt ist zum 30.06. sowie zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres möglich. Er wird jedoch nur dann wirksam, wenn die Austrittserklärung dem Vorstand spätestens einem Monat vor dem jeweiligen Austrittsdatum in schriftlicher Form zugegangen ist. Der Nachweis des Zugangs obliegt dem Kündigenden.

 

Bei Minderjährigen ist die Unterzeichnung der Austrittserklärung durch einen gesetzlichen Vertreter erforderlich.

 

(3)       Ein außerordentlicher Austritt mit sofortigem Ende der Mitgliedschaft ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der für das Mitglied eine unerträgliche und nicht zumutbare Belastung bedeuten würde. In diesem Fall ist die Austrittserklärung mit einem Hinweis auf ihre Fristlosigkeit und unter Angabe des wichtigen Grundes erforderlich. Auf Verlangen des Vorstands sind hierfür Nachweise zu erbringen.

 

(4)       Der Ausschluss eines Mitglieds kann auf Antrag durch den Gesamtvorstand ausgesprochen werden. Ein Ausschluss ist nur dann zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, bei dessen Vorliegen eine weitere Mitgliedschaft des Mitglieds für den Verein nicht mehr zumutbar ist und andere Disziplinarmaßnahmen nicht ausreichen. Ein wichtiger Grund für einen Ausschluss ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied

 

- vorsätzlich eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat,

 

- sich einer angeordneten Disziplinarmaßnahme nach § 10 Absatz 1 c) bis e) nicht unterwirft,

 

- auch nach der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme nach § 10 Absatz 1 a) oder b) wiederholt einen Beschluss des Gesamtvorstands missachtet oder sich einem solchen widersetzt,

 

- Befugnisse, die ihm mit der Übertragung eines Amtes innerhalb des Vereins eingeräumt worden sind, in schwerwiegender Weise missbraucht

 

und dadurch dem Verein oder einem seiner Organe ein Schaden droht oder bereits ein Schaden entstanden ist.

 

Für das Verfahren finden § 10 Absatz 3 bis 6 dieser Satzung Anwendung.

 

(5)       Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt auf Antrag eines Mitglied des Gesamtvorstands durch Beschluss des Gesamtvorstands. Eine Streichung aus der Mitgliederliste ist zulässig, wenn ein Mitglied, ohne seinen Austritt erklärt zu haben, erkennbar kein Interesse mehr an seiner Vereinszugehörigkeit hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Mitglied nach schriftlicher Mahnung unter Androhung der Streichung aus der Mitgliederliste drei Monate mit seiner Beitragszahlung in Verzug ist oder nach einer Änderung seiner Bankverbindung trotz Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten seine neue Bankverbindung angibt und eine Einzugsermächtigung erteilt.

 

(6)       Die Verpflichtung, den bis zur Wirksamkeit des Austritts, des Ausschlusses oder der Streichung aus der Mitgliederliste entstandenen finanziellen Verbindlichkeiten – insbesondere der entstandenen Beitragsschuld – nachzukommen, wird durch den Austritt oder Ausschluss nicht berührt.

 

§ 8         Rechte der Mitglieder

 

(1)       Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen und Abteilungsversammlungen.

 

(2)       Jedem Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, steht in Mitgliederversammlungen und Abteilungsversammlungen das Antrags- und Stimmrecht selbst zu. Die Jugendordnung des ASV Senden kann für den von ihr geregelten Bereich Ausnahmen davon vorsehen. Juristische Personen, die Mitglied sind, haben kein Stimmrecht.

 

(3)       Jedes Mitglied hat das passive Wahlrecht, sofern es das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Jugendordnung des ASV Senden kann hiervon für den von ihr geregelten Bereich Ausnahmen vorsehen.

 

(4)       Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen im Rahmen seiner Abteilungszugehörigkeit, mit Zustimmung des jeweiligen Verantwortlichen auch bei denen anderer Abteilungen.

 

§ 9         Pflichten der Mitglieder

 

(1)       Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Satzung sowie die auf ihrer Grundlage erlassenen Ordnungen zu beachten.

 

(2)       Jedes Mitglied ist verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zum jeweiligen Fälligkeitstermin zu entrichten. Hierzu hat es seine Kontoverbindung mitzuteilen und eine Einzugsermächtigung zu erteilen, so dass die Beiträge durch den Verein eingezogen werden können.. Änderungen seiner Anschrift und seiner Bankverbindung hat es dem Verein möglichst umgehend mitzuteilen. Ausnahmen vom Beitragseinzugsverfahren kann der Vorstand auf Antrag bewilligen.

 

Die Beitragspflicht endet mit dem Schluss des Kalenderhalbjahres, in dem die Mitgliedschaft endet. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 (3)       Jedes Mitglied hat den Anordnungen zur Regelung eines ordnungsgemäßen Vereinsbetriebs seitens des Vorstands und im Rahmen seiner Abteilungszugehörigkeit auch des jeweiligen Abteilungsvorstands Folge zu leisten.

 

 (4)       Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich vor dem Ehrenrat zu verantworten oder vor ihm als Zeuge aufzutreten.

 

 (5)       Das Vereinseigentum ist durch alle Mitglieder schonend und pfleglich zu behandeln.

 

 § 10         Disziplinarmaßnahmen

 

 (1)       Durch Beschluss des Gesamtvorstands können gegen ein Mitglied in den in dieser Satzung vorgesehenen Fällen folgende Sanktionen als Disziplinarmaßnahme angeordnet werden :

 

a)      Verwarnung,

 

b)      Abmahnung mit der Androhung einer Maßnahme nach den Buchstaben c) bis f) dieses Absatzes für den Wiederholungsfall

 

c)      Geldstrafe bis höchstens 200.- € (zweihundert Euro)

 

d)      Zeitweiliger Ausschluss aus den Angeboten und zeitweiliges Verbot der Benutzung der Anlagen, Einrichtungen und Geräte des ASV Senden,

 

e)      Zeitweiliger Ausschluss bis zu zwei Jahren von der Möglichkeit ein Amt im Gesamtvorstand oder im Vorstand einer der Abteilungen oder Einrichtungen übernehmen zu können,

 

f)        Ausschluss aus dem ASV Senden

 

Mehrere dieser Maßnahmen können nicht nebeneinander ausgesprochen werden.

 

 (2)               Soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, ist die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme zulässig, wenn

 

- ein Mitglied seinen Pflichten nach § 9 dieser Satzung nicht nachkommt,

 

- es einen Beschluss des Gesamtvorstands missachtet oder sich einem solchen widersetzt,

 

- das Mitglied sich sonst in grober Weise vereinsschädigend verhält

 

- ein Grund für einen Ausschluss aus dem Verein gemäß § 7 Absatz 4 dieser Satzung vorliegt.

 

 (3)       Für die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme ist der Antrag eines Mitglieds des Gesamtvorstands erforderlich. Dem Mitglied, gegen das die Disziplinarmaßnahme angeordnet werden soll, ist der Antrag schriftlich mitzuteilen. Daneben ist ihm spätestens in der Sitzung des Gesamtvorstands, in der über den Antrag entschieden werden soll, die Möglichkeit zur persönlichen Stellungnahme einzuräumen. Das Mitglied hat bis zu dieser Sitzung daneben auch die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme. Diese ist in der Sitzung zu verlesen.

 

 (4)       Der Gesamtvorstand entscheidet mit 3/4 Mehrheit. Die Entscheidung ist mit Gründen zu versehen und dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bekannt zu geben. Darin ist auf die Möglichkeit der Anrufung des Ehrenrats nach Absatz 5 sowie darauf hinzuweisen, dass eine spätere Überprüfung der Entscheidung durch ein ordentliches Gericht nur dann zulässig ist, wenn von der vereinsinternen Überprüfung durch den Ehrenrat Gebrauch gemacht worden ist.

 

 (5)               Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstands kann das betroffene Mitglied innerhalb von zwei Wochen durch schriftlichen Einspruch den Ehrenrat anrufen. Der Ehrenrat entscheidet endgültig. Die Anrufung des Ehrenrats hat aufschiebende Wirkung.

 

 (6)       Macht das Mitglied von dem Recht des Einspruchs gegen die Entscheidung keinen Gebrauch oder versäumt es die Einspruchsfrist, so unterwirft es sich damit der Entscheidung. Im Falle des Ausschlusses erlischt die Mitgliedschaft.

 

 § 11         Beitrags- und Finanzwesen

 

 (1)       Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands für das Geschäftsjahr in einer Geschäfts- und Beitragsordnung festgelegt.

 

 (2)       Die Abteilungen können im Rahmen der ihnen eingeräumten organisatorischen und finanziellen Selbständigkeit zusätzliche Abteilungsgelder erheben.

 

 (3)            Außerordentliche Beiträge (Umlagen) können nur aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erhoben werden.

 

 (4)            Beabsichtigt der Verein Investitionen zu tätigen, so kann der Vorstand beschließen, dass Rücklagen gebildet werden.

 

 III. Organe des Vereins

 

§ 12         Organe des Vereins

 

(1)       Organe des Vereins sind

 

a) die Mitgliederversammlung,

 

b) der Vorstand

 

c) der Gesamtvorstand

 

d) die Abteilungsvorstände

 

e) der Vorstand des Teilinternats Senden

 

f) der Vereinsjugendausschuss

 

g) der Ehrenrat mit Disziplinargewalt

 

 (2)       Die Vereinsorgane sind – soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht – beschlussfähig, solange nicht die Beschlussunfähigkeit festgestellt worden ist. Sie beschließen mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 

 (3)       Über Sitzungen von Vereinsorganen sollen Niederschriften erstellt werden. Beschlussniederschriften sind zu erstellen.

 

 IV. Die Mitgliederversammlung

 

 § 13         Status und Funktion der Mitgliederversammlung

 

 (1)               Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ordnet die Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Vereinsorganen durch diese Satzung zugewiesen sind.

 

 (2)               Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Stimm- und wahlberechtigt sind alle natürlichen Mitglieder, soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.

 

 (3)               Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in der ersten Jahreshälfte als Jahreshauptversammlung statt. Der genaue Termin wird in der 10. Kalenderwoche des jeweiligen Jahres durch Veröffentlichung in den „Westfälischen Nachrichten“ bekannt gegeben.

 

 (4)               Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie ist einzuberufen, wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dieses unter schriftlicher Angabe der Gründe und der gewünschten Tagesordnung beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen vier Wochen nach Zugang des Antrags beim Vorstand einzuberufen.

 

 (5)               Die Einladungen zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen müssen vierzehn Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

 

 (6)               Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung (Dringlichkeitsanträge) müssen dem Vorstand drei Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich zugegangen sein. Werden derartige Anträge verspätet oder erst während der Versammlung gestellt werden, kann darüber nur beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung dieses mit 2/3 der Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschließt.

 

 (7)               Anträge zur Tagesordnung oder zur Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung können jederzeit gestellt werden. Der Leiter der Mitgliederversammlung entscheidet über die Reihenfolge, in der über die gestellten Anträge entschieden werden soll. Anträge zur Geschäftsordnung sollen umgehend zur Abstimmung gestellt werden.

 

 (8)               Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter. Sind sowohl der Vorsitzende als auch sein Vertreter verhindert, kann die Versammlung auch von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstands geleitet werden.

 

 (9)               Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll, in das die Anträge und Beschlusse der Versammlung aufzunehmen sind, zu führen. Das Protokoll ist vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll soll bei der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zur Einsichtnahme durch die Mitglieder ausgelegt werden. Eine Verlesung erfolgt nicht.

 

 § 14         Beschlussfassung und Wahlen

 

 (1)       Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

 

 (2)            Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst, wenn nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. Geheime Abstimmung findet auf Antrag statt, wenn 1/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

 (3)            Wahlen erfolgen durch Handzeichen, sofern nicht 1/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Wahl beantragt. Stehen mehrere Vereinsmitglieder für dasselbe Amt zur Wahl, erfolgt geheime Wahl. Erreicht keiner der Bewerber die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.

 

 (4)            Änderungen dieser Vereinssatzung können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung ist der Punkt „Satzungsänderung“ gesondert aufzunehmen. Die geplante Änderung ist in ihren Grundzügen zu erläutern. Der vollständige Text der geplanten Satzungsänderung ist unter Einhaltung der in § 11 Absatz 5 enthalten Fristen in der Geschäftsstelle sowie mit Beginn der Mitgliederversammlung, in der über die Satzungsänderung entschieden werden soll, zur Einsichtnahme auszulegen.

 

Zur Annahme einer Satzungsänderung ist eine 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

 § 15         Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

 (1)       Die Mitgliederversammlung beschließt über die allgemeinen Grundsätze, nach denen der Verein geführt werden soll.

 

 (2)            Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind außerdem :

 

a) Berichte des Vorstands

 

b) Berichte des Kassenwartes und der Kassenprüfer

 

c) Entlastung des Vorstandes

 

d) Bestellung und Abberufung des Vorstands

 

e) Wahl der Kassenprüfer

 

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

g) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und Eintrittsgeldern

 

h) Wahl des Ehrenrates

 

 § 16         Kassenprüfung

 

 (1)       Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt, - längstens jedoch bis zur übernächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Nach Ablauf der Amtszeit üben sie ihr Amt solang fort, bis die Mitgliederversammlung neue Kassenprüfer bestellt.

 

Eine unmittelbare Wiederbestellung ist nicht zulässig.

 

 (2)            Aufgabe der Kassenprüfer ist die jährliche Prüfung der Kassen des Vereins sowie dessen Abteilungen und Einrichtungen. Sie haben die Befugnis, sämtliche Bücher, Belege und Bankunterlagen einzusehen. Das Ergebnis der Kassenprüfung teilen sie der Mitgliedversammlung mit.

 

 V. Der Vorstand

 

 § 17  Zusammensetzung des Vorstands

 

 (1)       Der Vorstand nach dieser Satzung ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart bilden den Vorstand. Jeweils zwei von Ihnen vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

 

 (2)       Für die Bestellung, die Amtsdauer und die Abbestellung der Vorstandsmitglieder gelten die in dieser Satzung enthaltenen Vorschriften.

 

 § 18  Aufgaben und Haftung des Vorstands

 

 (1)       Der Vorstand ist für die ihm durch das Gesetz sowie durch diese Satzung übertragenen Aufgaben zuständig. Insbesondere führt und regelt er die Geschäfte des Vereins soweit diese nicht der Mitgliedsversammlung vorbehalten oder den einzelnen Abteilungen übertragen sind. Er kann sich hierzu eine Geschäftsordnung geben und zur Regelung der Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Geschäftsstelle einrichten.

 

 (2)       Der Vorstand hat bei der Führung der Geschäfte die Sorgfaltspflichten einer ordentlichen und gewissenhaften Vereinsführung zu beachten. Bei Verletzung dieser Pflichten sind die Mitglieder des Vorstands dem Verein gegenüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.

 

Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist jedoch ausgeschlossen.

 

VI. Der Gesamtvorstand

 

 § 19  Zusammensetzung des Gesamtvorstands

 

 (1)       Der Gesamtvorstand nach dieser Satzung besteht aus

 

a) dem Vorsitzenden,

 

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

 

c) dem Kassenwart

 

d) den jeweiligen Abteilungsleitern der Abteilungen

 

e) den weiteren Delegierten aus den Abteilungen,

 

f) dem Leiter des Teilinternats Senden

 

g) dem Vertreter des Vereinsjugendausschusses (Jugendwart)

 

 Die Mitglieder des Gesamtvorstands müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

 (2)       Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, werden die Mitglieder des Gesamtvorstands von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt, längstens jedoch bis zur übernächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Gesamtvorstands die Geschäfte so lange fort, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Gesamtvorstand bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist möglich. Eine Abberufung von Gesamtvorstandsmitgliedern durch eine ordentliche oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist möglich. Hierzu ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.

 

 (3)       Die Abteilungsleiter und die weiteren Delegierten der Abteilungen werden durch die jeweiligen Abteilungen bestellt. Weitere Delegierte stehen den Abteilungen zu, die mehr als 350 Mitglieder haben, und zwar jeweils einen Delegierten bei mehr als 350 der der Abteilung zugehörigen Mitglieder und jedem Vielfachen davon.

 

Im Verhinderungsfall können sich die Abteilungsleiter und die weiteren Delegierten durch ihre von den Abteilungen bestellten Vertreter vertreten lassen.

 

 (4)       Der Leiter des Teilinternats Senden wird durch die am Teilinternat beteiligten Abteilungen nach der Maßgabe der für das Teilinternat gelten Geschäftsordnung bestellt.

 

 (5)               Der Vertreter des Vereinsjugendausschusses – Jugendwart – wird vom Vereinsjugendausschuss bestellt. Er muss das 18. Lebensjahr, soll aber noch nicht das 35. Lebensjahr vollendet haben.

 

 § 20         Aufgaben und Beschlüsse des Gesamtvorstands

 

 (1)       Der Gesamtvorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus. Im übrigen obliegen ihm

 

a) die Unterrichtung der Mitglieder über Vereinsangelegenheiten,

 

b) die allgemeine Geschäftsführung des Vereins,

 

c) der Einzug und Erlass von Beiträgen,

 

d) die Entgegennahme und Erledigung von Beschwerden,

 

e) die Beschlussfassung über die Einleitung gerichtlicher Verfahren,

 

f) die Erledigung der übrigen durch diese Satzung übertragen Aufgaben.

 

 (2)       Der Gesamtvorstand tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr. Er soll binnen zweier Wochen einberufen werden, wenn Vertreter von mindestens zwei Abteilungen oder Einrichtungen dieses unter schriftlicher Angabe der Gründe und der gewünschten Tagesordnung beantragen. Die Einladungen zu den Sitzungen haben schriftlich unter Angabe der Tagesordnung acht Tage vor der Sitzung durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zu erfolgen.

 

(3)       Von der Einhaltung dieser Form kann abgesehen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. In diesem Fall hat der Gesamtvorstand zu Beginn der einberufenen Sitzung mit 2/3-Mehrheit, mindestens aber mit der Hälfte seiner Mitglieder das Vorliegen des wichtigen Grundes festzustellen und die Tagesordnung zu genehmigen.

 

 (4)       Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Sitzungen des Gesamtvorstands. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

 

 (5)            Sitzungen des Gesamtvorstands sind nichtöffentlich und nichtvereinsöffentlich. Auf Antrag können die Vereinsöffentlichkeit oder die allgemeine Öffentlichkeit hergestellt werden. Ebenso kann Einzelpersonen die Teilnahme an Sitzungen des Gesamtvorstands gewährt werden. Die Entscheidung trifft jeweils der Gesamtvorstand durch Beschluss.

 

 (6)            Anträge zur Tagesordnung oder zur Geschäftsordnung der Gesamtvorstandssitzung können jederzeit gestellt werden. Der Leiter der Sitzung entscheidet über die Reihenfolge, in der über die gestellten Anträge entschieden werden soll. Bei Widerspruch hiergegen entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss.

 

 (7)       Über den Verlauf der Gesamtvorstandssitzung ist ein schriftliches Ergebnisprotokoll zu führen, in welches gestellte Anträge und Beschlüsse des Gesamtvorstands aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll jedem Mitglied des Gesamtvorstands vor der nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht werden. Eine Verlesung erfolgt nicht.

 

VII. Abteilungen und Einrichtungen

 

 § 21         Abteilungen und Einrichtungen des Vereins

 

 (1)       Der Verein gliedert sich in Abteilungen und Einrichtungen, deren Gründung und Auflösung der Zustimmung des Gesamtvorstands bedarf.

 

 (2)            Abteilungen sind teilselbständige Organisationseinheiten, in denen die Vereinzwecke und –ziele im Hinblick auf die von ihnen betriebenen Sportarten verfolgt werden. Soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, gelten die Vorschriften über die Organisation und Verwaltung des Vereins für die Abteilungen entsprechend. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung können Abteilungen ihre finanziellen und organisatorischen Angelegenheiten selbständig regeln und sich hierzu eine gesonderte Ordnung geben (Abteilungsordnung).

 

 (3)            Einrichtungen sind sonstige teilselbständige Organisationseinheiten einzelner oder mehrerer Abteilungen, an denen mit Zustimmung der Mitgliederversammlung auch Dritte beteiligt werden können.

 

 § 22          Teilinternat Senden

 

 (1)       Das Teilinternat Senden ist eine Einrichtung des Vereins im Sinne der vorstehenden Vorschriften, an der die Abteilungen Volleyball und Handball beteiligt sind.

 

 (2)               Die Vorschriften über die Organisation und Verwaltung des Vereins gelten für das Teilinternat Senden entsprechend.

 

 (3)       Im Rahmen dieser Satzung und im Rahmen des „Landesprogramms Talentförderung/Talentsichtung“ gibt sich das Teilinternat Senden mit Zustimmung des Gesamtvorstands eine Geschäftsordnung, in der es seine finanziellen und organisatorischen Angelegenheiten selbständig regelt (Geschäftsordnung des Teilinternats Senden).

 

Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstands.

 

 VIII. Vereinsjugendausschuss

 

 § 23  Der Vereinsjugendausschuss

 

 (1)       Der Vereinsjugendausschuss des ASV Senden führt den Namen „Jugendabteilung“. Mitglieder der Jugendabteilung sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

 (2)       Ziel der Jugendabteilung ist die besondere Berücksichtigung und Verfolgung der Interessen der Kinder und Jugendlichen im ASV Senden.

 

 (3)       Die für die Abteilungen geltenden Vorschriften finden auf die Jugendabteilung entsprechende Anwendung, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann die Jugendabteilung ihre finanziellen und organisatorischen Angelegenheiten selbständig regeln und sich hierzu eine entsprechende Ordnung geben (Jugendordnung des ASV Senden).

 

(4)       Nach Maßgabe dieser Satzung kann die Jugendordnung insbesondere bezüglich der Altersgrenzen für die Ausübung des Stimmrechts sowie des aktiven und passiven Wahlrechts abweichende Regelungen treffen.

 

(5)       Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses hat jederzeit die Möglichkeit, eine Entscheidung des Vereinsjugendausschusses durch den Vorstand oder durch den Gesamtvorstand überprüfen zu lassen. Legt er eine Entscheidung dem Vorstand oder dem Gesamtvorstand zur Überprüfung vor, so entscheidet dieser endgültig durch Beschluss.

 

IX.       Ehrenrat

 

§ 24         Zusammensetzung des Ehrenrats

 

(1)       Der Ehrenrat besteht aus fünf volljährigen Mitgliedern des Vereins, die mindestens fünf Jahre lang Mitglied des ASV Senden sein müssen. Ein Mitglied des Ehrenrats soll möglichst die Befähigung zum Richteramt besitzen.

 

(2)       Die Mitglieder des Ehrenrats werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren bestellt. Sie dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

 

(3)       Der Vorsitzende des Ehrenrates und sein Stellvertreter werden durch die Mitglieder des Ehrenrates gewählt.

 

(4)            Scheidet eines der Ehrenratsmitglieder während seiner Amtszeit aus, ergänzt sich der Ehrenrat aus der Mitte der Vereinsmitglieder selbst. Nachgerückte Mitglieder des Ehrenrates sind durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung für den Rest der regulären Amtszeit zu bestätigen oder durch die Bestellung neuer Ehrenratsmitglieder abzubestellen.

 

§ 25         Aufgaben und Tätigkeit des Ehrenrats

 

(1)       Der Ehrenrat ist zuständig für die Durchführung von Ehrenverfahren und die Entscheidung in den ihm durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.

 

(2)       Der Ehrenrat tritt bei Bedarf zusammen. Er ist hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben nicht an Weisungen anderer Vereinsorgane gebunden.

 

§ 26          Ehrenverfahren

 

(1)               Auf Anregung eines oder mehrerer Mitglieder des Gesamtvorstands nimmt der Ehrenrat die Ehrung von Mitgliedern nach langjähriger Mitgliedschaft vor.

 

(2)       Der Ehrenrat führt daneben Beschlusse des Gesamtvorstands über die Ehrung von Personen aus, die sich durch besondere Leistungen oder Verdienste zum Wohle des Vereins besonders ausgezeichnet haben.

 

§ 27          Sonstige Entscheidungen des Ehrenrates

 

(1)       Der Ehrenrat übt neben dem Gesamtvorstand die Disziplinargewalt des Vereins aus. Insbesondere obliegen ihm die Schlichtung von persönlichen Streitigkeiten.

 

(2)       In den Fällen der vom Ehrenrat nach dieser Satzung zu treffenden Entscheidungen teilt ihm der Gesamtvorstand unter Vorlage der Unterlagen die Vorgänge mit. Soweit nicht anders geregelt, wendet der Ehrenrat bei seinen Verfahren die Bestimmungen der §§ 1034 bis 1040 der Zivilprozessordnung (Regelungen für das Schiedsgerichtsverfahren) entsprechend an. Hierbei kann er Entscheidungen des Gesamtvorstands bestätigen, ändern oder aufheben.

 

(3)       Der Ehrenrat beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder; bei gerader Mitgliederzahl und Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Soweit ein Mitglied des Ehrenrats persönlich von einer Entscheidung des Ehrenrats betroffen wäre, ist es von der Entscheidung ausgeschlossen. § 24 Absatz 4 Satz 1 dieser Satzung gilt dann entsprechend.

 

(4)       Der Ehrenrat macht seine Entscheidung dem Gesamtvorstand und den Betroffenen durch schriftliche Mitteilung bekannt.

 

(3)               Im Falle einer Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen hat die Bekanntmachung gegenüber dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zu erfolgen. Darin ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung vom ordentlichen Gericht nur daraufnachgeprüft werden kann, ob sie in der Satzung eine Stütze findet, das vorgeschriebene Verfahren beachtet ist, die Regelung gesetz- oder satzungswidrig ist und ob die Entscheidung offenbar unbillig ist.

 

§ 28         Haftung des Ehrenrats

 

Die Mitglieder des Ehrenrates sind hinsichtlich ihrer Entscheidungen im Außenverhältnis gegen über Dritten als auch im Innenverhältnis gegenüber dem Verein und dessen Mitgliedern von der Haftung für Fahrlässigkeit befreit.

 

X. Sonstige Bestimmungen

 

 § 29          Vereinsvermögen

 

 Das Vereinsvermögen besteht aus den Kassenbeständen und den dem Verein gehörenden Mobilien und Immobilien. Es darf nur für die satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden.

 

 § 30          Haftung des Vereins

 

 (1)       Der Verein übernimmt keine Haftung für die sich bei der Ausübung des Sportes oder auf den Vereinsgrundstücken sowie bei Veranstaltungen ereignenden Unfälle und sonstigen Schäden (Verletzung von Verkehrssicherungspflichten), soweit sie nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.

 

 (2)       Für Schäden aus Handlungen und Maßnahmen seiner Organe haftet der Verein mit seinem Vermögen nur nach Maßgabe des § 31 BGB, wobei die Mitglieder in Höhe eventueller Beitragsrückstände mithaften. Im übrigen ist kein Mitglied des Vereins für Verbindlichkeiten des Vereins haftbar.

 

 XI. Schlussbestimmungen

 

 § 31          Auflösung des Vereins

 

 (1)       Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine für diesen Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden, wobei folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen :

 

a)      Vorliegen eines schriftlichen Antrags seitens des Vorstands oder eines Viertels der Mitglieder unter Angabe der Gründe,

 

b)      Ordnungsgemäße Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Auslösung des Vereins“,

 

c)      Beschlussfassung mit 4/5 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

 (2)       Das im Falle der Auflösung des Vereins nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fließt der Gemeinde Senden zu, die es gemeinnützigen Zwecken zuzuführen hat.

 

 § 32          Gültigkeit

 

 Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister löst die Satzung die bis dahin gültige Satzung ab und wird gegenüber allen Mitgliedern wirksam.

 

 § 33          Übergangsbestimmungen

 

 Mitglieder, die nach der bisher geltenden Satzung in Ämter des Vereins oder seiner Abteilungen und Einrichtungen gewählt worden sich, üben ihr Amt bis zur ersten Wahl auf der Grundlage dieser Satzung aus.

 

 Diese Satzung in der hier vorliegenden Form wurde am 04. Juni 2009 von der Mitgliederversammlung beschlossen.